Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16992 A/2006
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2003/03/0279
Entscheidungsdatum
12.09.2006
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0092 E 14. Dezember 1988 RS 2
[Hier Zusatz am Anfang: Die Frage der Rechtmäßigkeit eines
Bescheides ist im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl das
Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl 92/06/0219).]
Stammrechtssatz
Hat eine Partei gegen einen ihrer Meinung nach undeutlichen Bescheid keine Berufung erhoben, kann ihr später - bei unveränderter Sachlage und Rechtslage - das für einen Feststellungsantrag erforderliche rechtliche Interesse an einer Klarstellung nicht mehr zugebilligt werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030279.X04
Im RIS seit
04.10.2006
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JWR_2003030279_20060912X04