Verwaltungsgerichtshof
14.12.1988
88/03/0092
Hat eine Partei gegen einen ihrer Meinung nach undeutlichen Bescheid keine Berufung erhoben, kann ihr später - bei unveränderter Sachlage und Rechtslage - das für einen Feststellungsantrag erforderliche rechtliche Interesse an einer Klarstellung nicht mehr zugebilligt werden.