Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2006

Geschäftszahl

2003/03/0279

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0092 E 14. Dezember 1988 RS 2

[Hier Zusatz am Anfang: Die Frage der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen vergleiche das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl 92/06/0219).]

Stammrechtssatz

Hat eine Partei gegen einen ihrer Meinung nach undeutlichen Bescheid keine Berufung erhoben, kann ihr später - bei unveränderter Sachlage und Rechtslage - das für einen Feststellungsantrag erforderliche rechtliche Interesse an einer Klarstellung nicht mehr zugebilligt werden.