Verwaltungsgerichtshof
12.09.2006
2003/03/0279
GRS wie 88/03/0092 E 14. Dezember 1988 RS 2
[Hier Zusatz am Anfang: Die Frage der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen vergleiche das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl 92/06/0219).]
Hat eine Partei gegen einen ihrer Meinung nach undeutlichen Bescheid keine Berufung erhoben, kann ihr später - bei unveränderter Sachlage und Rechtslage - das für einen Feststellungsantrag erforderliche rechtliche Interesse an einer Klarstellung nicht mehr zugebilligt werden.