Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2002/20/0286
Entscheidungsdatum
01.09.2005
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/20/0596 E 30. Juni 2005 RS 4
(Hier: Das Vorverfahren wurde über die nach der Verkündung des
Bescheides erhobene Beschwerde schon vor der schriftlichen
Ausfertigung des Bescheides eingeleitet. Auch in diesem Fall
hindert das Fehlen einer dem Gesetz entsprechenden
Bescheidausfertigung die Partei an der wirksamen Verfolgung ihrer
Rechte und den VwGH an der Überprüfung der inhaltlichen
Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Daran vermag auch der
Umstand, dass der Asylwerber auf die Zustellung der in der
Begründung inhaltsleeren Bescheidausfertigung an seinen
Zustellungsbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren nicht mit
einem Ergänzungsschriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
reagiert hat, nichts zu ändern.)
Stammrechtssatz
Es geht nicht darum, in der schriftlichen Ausfertigung des bereits verkündeten Bescheides "unwesentliche" Begründungselemente nachzutragen, sondern der Partei sind sämtliche Erwägungen des unabhängigen Verwaltungssenates (hier: des unabhängigen Bundesasylsenates), die für die Entscheidung maßgeblich waren, in schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen, um sie - im Sinne des von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteresses der Partei - in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage der Bescheidausfertigung die Erfolgschancen einer weiteren Rechtsverfolgung abzuschätzen und ihr Vorgehen darauf abzustellen. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Bescheidausfertigung durch die bloße Verweisung auf die im Verhandlungsprotokoll beurkundete Begründung nicht gerecht. Dieser Begründungsmangel ist auch durch eine allfällige Überlastung des Sekretariats des unabhängigen Bundesasylsenates nicht zu rechtfertigen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200286.X02
Dokumentnummer
JWR_2002200286_20050901X02