Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2005

Geschäftszahl

2002/20/0286

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/20/0596 E 30. Juni 2005 RS 4

(Hier: Das Vorverfahren wurde über die nach der Verkündung des Bescheides erhobene Beschwerde schon vor der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides eingeleitet. Auch in diesem Fall hindert das Fehlen einer dem Gesetz entsprechenden Bescheidausfertigung die Partei an der wirksamen Verfolgung ihrer Rechte und den VwGH an der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Daran vermag auch der Umstand, dass der Asylwerber auf die Zustellung der in der Begründung inhaltsleeren Bescheidausfertigung an seinen Zustellungsbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren nicht mit einem Ergänzungsschriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren reagiert hat, nichts zu ändern.)

Stammrechtssatz

Es geht nicht darum, in der schriftlichen Ausfertigung des bereits verkündeten Bescheides "unwesentliche" Begründungselemente nachzutragen, sondern der Partei sind sämtliche Erwägungen des unabhängigen Verwaltungssenates (hier: des unabhängigen Bundesasylsenates), die für die Entscheidung maßgeblich waren, in schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen, um sie - im Sinne des von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteresses der Partei - in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage der Bescheidausfertigung die Erfolgschancen einer weiteren Rechtsverfolgung abzuschätzen und ihr Vorgehen darauf abzustellen. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Bescheidausfertigung durch die bloße Verweisung auf die im Verhandlungsprotokoll beurkundete Begründung nicht gerecht. Dieser Begründungsmangel ist auch durch eine allfällige Überlastung des Sekretariats des unabhängigen Bundesasylsenates nicht zu rechtfertigen.