Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/04/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

89/04/0226

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Beh lediglich die Beweislast hins der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040226.X07

Im RIS seit

27.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1989040226_19900327X07

Rechtssatz für 91/02/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/02/0117

Entscheidungsdatum

29.01.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/04/0226 7

Stammrechtssatz

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Beh lediglich die Beweislast hins der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020117.X01

Im RIS seit

29.01.1992

Dokumentnummer

JWR_1991020117_19920129X01

Rechtssatz für 2002/17/0320

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/17/0320

Entscheidungsdatum

13.12.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0226 E 27. März 1990 RS 7

Stammrechtssatz

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Beh lediglich die Beweislast hins der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002170320.X06

Im RIS seit

21.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009

Dokumentnummer

JWR_2002170320_20041213X06

Rechtssatz für 2005/17/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/17/0036

Entscheidungsdatum

25.04.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0226 E 27. März 1990 RS 7

Stammrechtssatz

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Beh lediglich die Beweislast hins der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170036.X04

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009

Dokumentnummer

JWR_2005170036_20050425X04

Rechtssatz für 2005/17/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/17/0090

Entscheidungsdatum

12.12.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0226 E 27. März 1990 RS 7

Stammrechtssatz

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Beh lediglich die Beweislast hins der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170090.X03

Im RIS seit

19.01.2006

Dokumentnummer

JWR_2005170090_20051212X03