Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2002/17/0320
Entscheidungsdatum
13.12.2004
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0226 E 27. März 1990 RS 7
Stammrechtssatz
Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Beh lediglich die Beweislast hins der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002170320.X06
Im RIS seit
21.02.2005
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009
Dokumentnummer
JWR_2002170320_20041213X06