Verwaltungsgerichtshof
29.01.1992
91/02/0117
GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/04/0226 7
Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Beh lediglich die Beweislast hins der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.