Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2004

Geschäftszahl

2002/17/0320

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0226 E 27. März 1990 RS 7

Stammrechtssatz

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Beh lediglich die Beweislast hins der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.