Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2002/17/0320
Entscheidungsdatum
13.12.2004
Index
L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
Norm
ParkometerG Wr 1974 §1a;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/17/0187 E 24. Februar 1997 RS 2
Stammrechtssatz
Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs 1 Wr ParkometerG erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muß vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, daß aufgrund dieser Auskunft die Person, der das Fahrzeug überlassen worden ist, bzw der Lenker desselben ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (Hinweis E 8.5.1979, 1622/78).Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach Paragraph eins a, Absatz eins, Wr ParkometerG erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muß vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, daß aufgrund dieser Auskunft die Person, der das Fahrzeug überlassen worden ist, bzw der Lenker desselben ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (Hinweis E 8.5.1979, 1622/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002170320.X04
Im RIS seit
21.02.2005
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009
Dokumentnummer
JWR_2002170320_20041213X04