Verwaltungsgerichtshof
26.01.1998
97/17/0361
GRS wie 95/17/0187 E 24. Februar 1997 RS 2
Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach Paragraph eins a, Absatz eins, Wr ParkometerG erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muß vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, daß aufgrund dieser Auskunft die Person, der das Fahrzeug überlassen worden ist, bzw der Lenker desselben ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (Hinweis E 8.5.1979, 1622/78).