Auf einen im Definitivstellungsverfahren als Gutachter herangezogenen Universitätsprofessor ist § 7 AVG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVG 1984 anzuwenden. Ein in der Person des Amtssachverständigen gelegener Befangenheits-(Ausschließungs-)grund im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG ist in gleicher Weise von Amts wegen wahrzunehmen wie beim erkennenden Organ. Den Parteien ist kein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen - einschließlich Amtssachverständigen - eingeräumt; die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes kann lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen geführt werden. Wird seitens einer Partei Befangenheit geltend gemacht, die nicht von vornherein auszuschließen ist, hat sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid auseinander zu setzen (Hinweis E 10.12.1991, 88/07/0079). Zum Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können, die also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können.Auf einen im Definitivstellungsverfahren als Gutachter herangezogenen Universitätsprofessor ist Paragraph 7, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 anzuwenden. Ein in der Person des Amtssachverständigen gelegener Befangenheits-(Ausschließungs-)grund im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, AVG ist in gleicher Weise von Amts wegen wahrzunehmen wie beim erkennenden Organ. Den Parteien ist kein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen - einschließlich Amtssachverständigen - eingeräumt; die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes kann lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen geführt werden. Wird seitens einer Partei Befangenheit geltend gemacht, die nicht von vornherein auszuschließen ist, hat sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid auseinander zu setzen (Hinweis E 10.12.1991, 88/07/0079). Zum Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können, die also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können.