Gemäß § 178 Abs. 2 BDG 1979 ist nach Einholung der beiden voneinander unabhängigen Gutachten vom Kollegialorgan unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Dem Gesetz ist jedoch nicht zu entnehmen, dass bei Einholung eines ergänzenden Gutachtens durch die belangte Behörde (dass ihr eine solche verwehrt wäre, ist dem Gesetz gleichfalls nicht zu entnehmen) eine neuerliche Stellungnahme des Kollegialorgans einzuholen wäre. Auch bei Vorlage zweier einander widersprechender Gutachten ist es dem Kollegialorgan möglich, eine ausführlich begründete Stellungnahme abzugeben, anderes ist dem Gesetz nicht zu unterstellen.Gemäß Paragraph 178, Absatz 2, BDG 1979 ist nach Einholung der beiden voneinander unabhängigen Gutachten vom Kollegialorgan unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Dem Gesetz ist jedoch nicht zu entnehmen, dass bei Einholung eines ergänzenden Gutachtens durch die belangte Behörde (dass ihr eine solche verwehrt wäre, ist dem Gesetz gleichfalls nicht zu entnehmen) eine neuerliche Stellungnahme des Kollegialorgans einzuholen wäre. Auch bei Vorlage zweier einander widersprechender Gutachten ist es dem Kollegialorgan möglich, eine ausführlich begründete Stellungnahme abzugeben, anderes ist dem Gesetz nicht zu unterstellen.