Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/10/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/10/0036

Entscheidungsdatum

18.04.1994

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §17 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §17 Abs2;

Rechtssatz

Ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, der die Lage von Anschüttungen, deren Entfernung aufgetragen wird, durch Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich die Anschüttungen befinden, die Angabe des Materials, aus dem diese bestehen, und die Bezeichnung des Ausmaßes der Flächen, die von den Anschüttungen bedeckt werden, umschreibt, entspricht den Bestimmtheitsanforderungen dann, wenn im konkreten Fall weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber entstehen können, welche Anschüttungen zu entfernen sind, damit dem erteilten Auftrag entsprochen werde. Bei dieser Sachlage sind auch nähere (allenfalls vermessungstechnische) Angaben über die Position der Anschüttungen innerhalb des Grundstückes entbehrlich.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100036.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1994100036_19940418X02

Rechtssatz für 93/10/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/10/0035

Entscheidungsdatum

24.04.1995

Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
LSchV Sankt Urbanersee 1970 §2 Abs4;
NatSchG Krnt 1986 §57 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/18 94/10/0036 2

Stammrechtssatz

Ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, der die Lage von Anschüttungen, deren Entfernung aufgetragen wird, durch Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich die Anschüttungen befinden, die Angabe des Materials, aus dem diese bestehen, und die Bezeichnung des Ausmaßes der Flächen, die von den Anschüttungen bedeckt werden, umschreibt, entspricht den Bestimmtheitsanforderungen dann, wenn im konkreten Fall weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber entstehen können, welche Anschüttungen zu entfernen sind, damit dem erteilten Auftrag entsprochen werde. Bei dieser Sachlage sind auch nähere (allenfalls vermessungstechnische) Angaben über die Position der Anschüttungen innerhalb des Grundstückes entbehrlich.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100035.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1993100035_19950424X03

Rechtssatz für 95/10/0220

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

95/10/0220

Entscheidungsdatum

24.11.1997

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/18 94/10/0036 2 (hier: Wiederherstellungungsauftrag nach § 12 Abs 2 Vlbg LSchG 1982)

Stammrechtssatz

Ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, der die Lage von Anschüttungen, deren Entfernung aufgetragen wird, durch Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich die Anschüttungen befinden, die Angabe des Materials, aus dem diese bestehen, und die Bezeichnung des Ausmaßes der Flächen, die von den Anschüttungen bedeckt werden, umschreibt, entspricht den Bestimmtheitsanforderungen dann, wenn im konkreten Fall weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber entstehen können, welche Anschüttungen zu entfernen sind, damit dem erteilten Auftrag entsprochen werde. Bei dieser Sachlage sind auch nähere (allenfalls vermessungstechnische) Angaben über die Position der Anschüttungen innerhalb des Grundstückes entbehrlich.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100220.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100220_19971124X07

Rechtssatz für 2002/10/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/10/0189

Entscheidungsdatum

11.06.2003

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0036 E 18. April 1994 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, der die Lage von Anschüttungen, deren Entfernung aufgetragen wird, durch Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich die Anschüttungen befinden, die Angabe des Materials, aus dem diese bestehen, und die Bezeichnung des Ausmaßes der Flächen, die von den Anschüttungen bedeckt werden, umschreibt, entspricht den Bestimmtheitsanforderungen dann, wenn im konkreten Fall weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber entstehen können, welche Anschüttungen zu entfernen sind, damit dem erteilten Auftrag entsprochen werde. Bei dieser Sachlage sind auch nähere (allenfalls vermessungstechnische) Angaben über die Position der Anschüttungen innerhalb des Grundstückes entbehrlich.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100189.X03

Im RIS seit

30.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2009

Dokumentnummer

JWR_2002100189_20030611X03

Rechtssatz für 2007/10/0301

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/10/0301

Entscheidungsdatum

31.03.2009

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §35;
NatSchG NÖ 2000 §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0036 E 18. April 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, der die Lage von Anschüttungen, deren Entfernung aufgetragen wird, durch Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich die Anschüttungen befinden, die Angabe des Materials, aus dem diese bestehen, und die Bezeichnung des Ausmaßes der Flächen, die von den Anschüttungen bedeckt werden, umschreibt, entspricht den Bestimmtheitsanforderungen dann, wenn im konkreten Fall weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber entstehen können, welche Anschüttungen zu entfernen sind, damit dem erteilten Auftrag entsprochen werde. Bei dieser Sachlage sind auch nähere (allenfalls vermessungstechnische) Angaben über die Position der Anschüttungen innerhalb des Grundstückes entbehrlich.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100301.X03

Im RIS seit

07.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_2007100301_20090331X03