Verwaltungsgerichtshof
31.03.2009
2007/10/0301
GRS wie 94/10/0036 E 18. April 1994 RS 2
Ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, der die Lage von Anschüttungen, deren Entfernung aufgetragen wird, durch Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich die Anschüttungen befinden, die Angabe des Materials, aus dem diese bestehen, und die Bezeichnung des Ausmaßes der Flächen, die von den Anschüttungen bedeckt werden, umschreibt, entspricht den Bestimmtheitsanforderungen dann, wenn im konkreten Fall weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber entstehen können, welche Anschüttungen zu entfernen sind, damit dem erteilten Auftrag entsprochen werde. Bei dieser Sachlage sind auch nähere (allenfalls vermessungstechnische) Angaben über die Position der Anschüttungen innerhalb des Grundstückes entbehrlich.