Ist die Gewährung einer Versehrtenrente strittig, reicht die Feststellung nicht aus, daß der Irrtum iSd § 101 ASVG Unfallsfolgen betrifft, die bei Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen wären. Es muß vielmehr festgestellt werden, daß die zu Unrecht nicht berücksichtigten Unfallsfolgen den Anspruch auf Versehrtenrente begründet hätten (Hinweis OGH 2.12.1987, 9 Ob S 23/87).Ist die Gewährung einer Versehrtenrente strittig, reicht die Feststellung nicht aus, daß der Irrtum iSd Paragraph 101, ASVG Unfallsfolgen betrifft, die bei Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen wären. Es muß vielmehr festgestellt werden, daß die zu Unrecht nicht berücksichtigten Unfallsfolgen den Anspruch auf Versehrtenrente begründet hätten (Hinweis OGH 2.12.1987, 9 Ob S 23/87).