Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/07/0168

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/07/0168

Entscheidungsdatum

21.02.2002

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen der Paragraphen 63 und 64 WRG 1959 geht hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (Hinweis E 29.4.1954, 3055/52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070168.X02

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2001070168_20020221X02

Rechtssatz für 99/07/0163

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/07/0163

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0168 E 21. Februar 2002 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen der Paragraphen 63 und 64 WRG 1959 geht hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (Hinweis E 29.4.1954, 3055/52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070163.X05

Im RIS seit

07.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016

Dokumentnummer

JWR_1999070163_20020627X05

Rechtssatz für 2002/07/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/07/0135

Entscheidungsdatum

21.01.2003

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0168 E 21. Februar 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen der Paragraphen 63 und 64 WRG 1959 geht hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (Hinweis E 29.4.1954, 3055/52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070135.X02

Im RIS seit

29.04.2003

Dokumentnummer

JWR_2002070135_20030121X02

Rechtssatz für 2004/07/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/07/0155

Entscheidungsdatum

24.02.2005

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0168 E 21. Februar 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen der Paragraphen 63 und 64 WRG 1959 geht hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (Hinweis E 29.4.1954, 3055/52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070155.X02

Im RIS seit

25.03.2005

Dokumentnummer

JWR_2004070155_20050224X02

Rechtssatz für 2004/07/0184

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/07/0184

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0168 E 21. Februar 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen der Paragraphen 63 und 64 WRG 1959 geht hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (Hinweis E 29.4.1954, 3055/52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070184.X01

Im RIS seit

22.04.2005

Dokumentnummer

JWR_2004070184_20050331X01