Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2005

Geschäftszahl

2004/07/0155

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0168 E 21. Februar 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen der Paragraphen 63 und 64 WRG 1959 geht hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (Hinweis E 29.4.1954, 3055/52).