Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
99/07/0163
GRS wie 2001/07/0168 E 21. Februar 2002 RS 2
(hier ohne den ersten Satz)
Aus den Bestimmungen der Paragraphen 63 und 64 WRG 1959 geht hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (Hinweis E 29.4.1954, 3055/52).