Die im ersten Satz des Absatzes 2 des § 59 VwGG enthaltene Befristung von Aufwandersatzanträgen hat durch die durch die Novelle BGBl. Nr. 298/1984 eingeführte neue Bestimmung des § 59 Abs. 3 letzter Satz ihren Anwendungsbereich verloren (Hinweis E 25. November 1985, 85/10/0125).Die im ersten Satz des Absatzes 2 des Paragraph 59, VwGG enthaltene Befristung von Aufwandersatzanträgen hat durch die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984, eingeführte neue Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 3, letzter Satz ihren Anwendungsbereich verloren (Hinweis E 25. November 1985, 85/10/0125).