Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16019 A/2003
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2002/07/0025
Entscheidungsdatum
20.02.2003
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §10 Z1 idF 1997/I/096;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1 idF 1997/I/096;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1997/I/096;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0172 E 18. September 2002 RS 10
(Hier nur erster Satz; wobei ein vom Erlass zusätzlich
aufgestelltes Kriterium, welches im Gesetz keinen Niederschlag
findet, daher nicht gegen das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes
des § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG 1989 idF 1997/I/096 ins Treffen geführt
werden kann.)
Stammrechtssatz
Erlässe oder Richtlinien, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, stellen keine für den VwGH verbindlichen Rechtsquellen dar. Die Berufung allein auf einen Erlass oder eine (unverbindliche) Richtlinie für eine Beurteilung, ob eine Maßnahme öffentlichen Interessen abträglich ist, reicht nicht aus, sondern sind vielmehr die konkreten Umstände maßgebend und von der Behörde zu beurteilen (Hinweis E 27. Juni 1995, 92/07/0213).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage
Rechtsquellen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070025.X04
Im RIS seit
05.05.2003
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
JWR_2002070025_20030220X04