Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2003

Geschäftszahl

2002/07/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0172 E 18. September 2002 RS 10

(Hier nur erster Satz; wobei ein vom Erlass zusätzlich aufgestelltes Kriterium, welches im Gesetz keinen Niederschlag findet, daher nicht gegen das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 in der Fassung 1997/I/096 ins Treffen geführt werden kann.)

Stammrechtssatz

Erlässe oder Richtlinien, denen nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, stellen keine für den VwGH verbindlichen Rechtsquellen dar. Die Berufung allein auf einen Erlass oder eine (unverbindliche) Richtlinie für eine Beurteilung, ob eine Maßnahme öffentlichen Interessen abträglich ist, reicht nicht aus, sondern sind vielmehr die konkreten Umstände maßgebend und von der Behörde zu beurteilen (Hinweis E 27. Juni 1995, 92/07/0213).