Eine persönliche Anwesenheit einer Partei ist bei der Beweisaufnahme durch eine Verwaltungsbehörde - außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. § 51e Abs 6, § 51g Abs 2 VStG) - grundsätzlich nicht vorgesehen.Eine persönliche Anwesenheit einer Partei ist bei der Beweisaufnahme durch eine Verwaltungsbehörde - außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vergleiche Paragraph 51 e, Absatz 6,, Paragraph 51 g, Absatz 2, VStG) - grundsätzlich nicht vorgesehen.