Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Geschäftszahl

2002/07/0149

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0023 E 11. September 2003 RS 2

(Hier: Steht bei der Beweisaufnahme noch gar nicht fest, ob und gegen wen ein Verwaltunggsstrafverfahren einzuleiten sein würde, so kommt schon aus diesem Grund eine Beiziehung nicht in Betracht.)

Stammrechtssatz

Eine persönliche Anwesenheit einer Partei ist bei der Beweisaufnahme durch eine Verwaltungsbehörde - außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vergleiche Paragraph 51 e, Absatz 6,, Paragraph 51 g, Absatz 2, VStG) - grundsätzlich nicht vorgesehen.