Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2001/05/0368
Entscheidungsdatum
15.06.2004
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/05/0108 E 15. Juli 2003 RS 1
Hier mit dem Zusatz: Ein Beseitigungsauftrag setzt daher voraus,
dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung
des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu
bejahen ist.
Stammrechtssatz
Für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages ist zwar die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss (Hinweis auf das E 20.4.2001, 99/05/0225, und auf die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, zu § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 referierte hg. Judikatur, S. 423 ff).Für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages ist zwar die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss (Hinweis auf das E 20.4.2001, 99/05/0225, und auf die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 referierte hg. Judikatur, S. 423 ff).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001050368.X01
Im RIS seit
08.07.2004
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2001050368_20040615X01