Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 legcit für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a legcit nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet eines entsprechenden Antrages - nicht statt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat - da nach Paragraphen 47, - 56 legcit für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, legcit nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet eines entsprechenden Antrages - nicht statt.