Verwaltungsgerichtshof
29.04.2003
2002/02/0295
Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat - da nach Paragraphen 47, - 56 legcit für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, legcit nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet eines entsprechenden Antrages - nicht statt.