Das nach § 103 Abs 2 KFG strafbare Verhalten liegt darin, daß der befragte Zulassungsbesitzer (innerhalb der gesetzten Frist) keine richtige Auskunft erteilt hat (Hinweis: E 24.6.1994, 94/02/0140). Eine nach Ablauf der Frist vorgenommene "Berichtigung" der Auskunft durch den Auskunftspflichtigen vermag daran nichts zu ändern.Das nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG strafbare Verhalten liegt darin, daß der befragte Zulassungsbesitzer (innerhalb der gesetzten Frist) keine richtige Auskunft erteilt hat (Hinweis: E 24.6.1994, 94/02/0140). Eine nach Ablauf der Frist vorgenommene "Berichtigung" der Auskunft durch den Auskunftspflichtigen vermag daran nichts zu ändern.