Für die Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach § 33 Abs 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat (Hinweis E 15.12.1993, 93/13/0055).Für die Bestrafung eines Täters nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG sind klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat (Hinweis E 15.12.1993, 93/13/0055).