Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.2000

Geschäftszahl

98/13/0121

Rechtssatz

Für die Bestrafung eines Täters nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG sind klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat (Hinweis E 15.12.1993, 93/13/0055).