Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2005

Geschäftszahl

2000/14/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0121 E 2. August 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Bestrafung eines Täters nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG sind klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat (Hinweis E 15.12.1993, 93/13/0055).