Die Forstbehörde ist berechtigt, die Frage der Waldeigenschaft in einem Verfahren zur Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages als Vorfrage zu beurteilen (vgl. E vom 16. Dezember 1996, Zl. 96/10/0139, mit Hinweis auf Vorjudikatur). § 172 Abs. 6 ForstG ist somit auch dann anwendbar, wenn die Eigenschaft als Windschutzanlage im Sinne des § 2 Abs. 3 ForstG im Rahmen der Vorfragenbeurteilung zutreffend festgestellt worden ist.Die Forstbehörde ist berechtigt, die Frage der Waldeigenschaft in einem Verfahren zur Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages als Vorfrage zu beurteilen vergleiche E vom 16. Dezember 1996, Zl. 96/10/0139, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ist somit auch dann anwendbar, wenn die Eigenschaft als Windschutzanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ForstG im Rahmen der Vorfragenbeurteilung zutreffend festgestellt worden ist.