Verwaltungsgerichtshof
02.07.2008
2007/10/0012
GRS wie 2001/10/0201 E 13. Oktober 2004 RS 2
(hier nur erster Satz, dann anschließend:
Dier Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ist daher nicht von einem vorgängigen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ForstG abhängig.)
Die Forstbehörde ist berechtigt, die Frage der Waldeigenschaft in einem Verfahren zur Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages als Vorfrage zu beurteilen vergleiche E vom 16. Dezember 1996, Zl. 96/10/0139, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ist somit auch dann anwendbar, wenn die Eigenschaft als Windschutzanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ForstG im Rahmen der Vorfragenbeurteilung zutreffend festgestellt worden ist.