Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2008

Geschäftszahl

2007/10/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0201 E 13. Oktober 2004 RS 2

(hier nur erster Satz, dann anschließend:

Dier Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ist daher nicht von einem vorgängigen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ForstG abhängig.)

Stammrechtssatz

Die Forstbehörde ist berechtigt, die Frage der Waldeigenschaft in einem Verfahren zur Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages als Vorfrage zu beurteilen vergleiche E vom 16. Dezember 1996, Zl. 96/10/0139, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ist somit auch dann anwendbar, wenn die Eigenschaft als Windschutzanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ForstG im Rahmen der Vorfragenbeurteilung zutreffend festgestellt worden ist.