Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2004

Geschäftszahl

2001/10/0201

Rechtssatz

Die Forstbehörde ist berechtigt, die Frage der Waldeigenschaft in einem Verfahren zur Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages als Vorfrage zu beurteilen vergleiche E vom 16. Dezember 1996, Zl. 96/10/0139, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ist somit auch dann anwendbar, wenn die Eigenschaft als Windschutzanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ForstG im Rahmen der Vorfragenbeurteilung zutreffend festgestellt worden ist.