Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16227 A/2003
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2002/10/0049
Entscheidungsdatum
24.11.2003
Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §59 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0189 E 11. Juni 2003 RS 2
Stammrechtssatz
Der Spruch eines naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrags muss so bestimmt (vgl § 59 Abs 1 AVG) gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, zuletzt das Erkenntnis vom 27. Jänner 2003, Zl 2001/10/0115).Der Spruch eines naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrags muss so bestimmt vergleiche Paragraph 59, Absatz eins, AVG) gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, zuletzt das Erkenntnis vom 27. Jänner 2003, Zl 2001/10/0115).
Schlagworte
Spruch und Begründung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100049.X02
Im RIS seit
25.12.2003
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Dokumentnummer
JWR_2002100049_20031124X02