Verwaltungsgerichtshof
14.09.2004
2001/10/0178
GRS wie 2002/10/0189 E 11. Juni 2003 RS 2
(hier betreffend Entfernungsauftrag nach dem Oö. NatSchG 1995)
Der Spruch eines naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrags muss so bestimmt vergleiche Paragraph 59, Absatz eins, AVG) gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, zuletzt das Erkenntnis vom 27. Jänner 2003, Zl 2001/10/0115).