Dem Beamten ist in keinem Fall ein Rechtsanspruch auf Belohnung durch § 19 GehG eingeräumt. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Dem Beamten ist in keinem Fall ein Rechtsanspruch auf Belohnung durch Paragraph 19, GehG eingeräumt. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.