Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1996

Geschäftszahl

96/12/0090

Rechtssatz

Dem Beamten ist in keinem Fall ein Rechtsanspruch auf Belohnung durch Paragraph 19, GehG eingeräumt. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.