Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/07/0216

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/07/0216

Entscheidungsdatum

14.05.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §72 Abs1;
  1. WRG 1959 § 72 heute
  2. WRG 1959 § 72 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 72 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 72 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 72 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ein Duldungsbescheid, welcher seinem Wortlaut nach eine nicht notwendige vollständige Aufgrabung der gesamten Fläche der Grundparzellen des Verpflichteten ermöglicht, steht mit der gesetzlichen Einschränkung des Paragraph 72, Absatz eins, WRG auf das unbedingt Notwendige nicht im Einklang. Die vom VwGH zu den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit von Leistungsbefehlen entwickelten Grundsätze (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/5, 44 ff) haben sinngemäß auch im Falle der Erlassung eines Duldungsbescheides Anwendung zu finden (hier: Der Duldungsbescheid hätte Anzahl, Ausdehnung und Lage der Erkundungsschürfe auf den Grundstücken des Verpflichteten ausreichend deutlich bestimmen müssen, um den Anspruch des Verpflichteten darauf nicht zu verletzen, nicht mehr dulden zu müssen, als jene konkreten Maßnahmen, die sich iSd Paragraph 72, Absatz eins, WRG als unbedingt notwendig erwiesen hatten).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070216.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015

Dokumentnummer

JWR_1996070216_19970514X04

Rechtssatz für 96/07/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

96/07/0209

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/14 96/07/0216 4 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Ein Duldungsbescheid, welcher seinem Wortlaut nach eine nicht notwendige vollständige Aufgrabung der gesamten Fläche der Grundparzellen des Verpflichteten ermöglicht, steht mit der gesetzlichen Einschränkung des Paragraph 72, Absatz eins, WRG auf das unbedingt Notwendige nicht im Einklang. Die vom VwGH zu den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit von Leistungsbefehlen entwickelten Grundsätze (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/5, 44 ff) haben sinngemäß auch im Falle der Erlassung eines Duldungsbescheides Anwendung zu finden (hier: Der Duldungsbescheid hätte Anzahl, Ausdehnung und Lage der Erkundungsschürfe auf den Grundstücken des Verpflichteten ausreichend deutlich bestimmen müssen, um den Anspruch des Verpflichteten darauf nicht zu verletzen, nicht mehr dulden zu müssen, als jene konkreten Maßnahmen, die sich iSd Paragraph 72, Absatz eins, WRG als unbedingt notwendig erwiesen hatten).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070209.X11

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1996070209_19990610X11

Rechtssatz für 2001/07/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15751 A/2002

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

2001/07/0139

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §72 Abs1;
  1. WRG 1959 § 72 heute
  2. WRG 1959 § 72 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 72 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 72 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 72 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/07/0140 2001/07/0141 2001/07/0145 2001/07/0143 2001/07/0144 2001/07/0142

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0216 E 14. Mai 1997 RS 4 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Ein Duldungsbescheid, welcher seinem Wortlaut nach eine nicht notwendige vollständige Aufgrabung der gesamten Fläche der Grundparzellen des Verpflichteten ermöglicht, steht mit der gesetzlichen Einschränkung des Paragraph 72, Absatz eins, WRG auf das unbedingt Notwendige nicht im Einklang. Die vom VwGH zu den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit von Leistungsbefehlen entwickelten Grundsätze (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/5, 44 ff) haben sinngemäß auch im Falle der Erlassung eines Duldungsbescheides Anwendung zu finden (hier: Der Duldungsbescheid hätte Anzahl, Ausdehnung und Lage der Erkundungsschürfe auf den Grundstücken des Verpflichteten ausreichend deutlich bestimmen müssen, um den Anspruch des Verpflichteten darauf nicht zu verletzen, nicht mehr dulden zu müssen, als jene konkreten Maßnahmen, die sich iSd Paragraph 72, Absatz eins, WRG als unbedingt notwendig erwiesen hatten).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070139.X12

Im RIS seit

07.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2001070139_20020123X12