Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2002

Geschäftszahl

2001/07/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0216 E 14. Mai 1997 RS 4

(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Ein Duldungsbescheid, welcher seinem Wortlaut nach eine nicht notwendige vollständige Aufgrabung der gesamten Fläche der Grundparzellen des Verpflichteten ermöglicht, steht mit der gesetzlichen Einschränkung des Paragraph 72, Absatz eins, WRG auf das unbedingt Notwendige nicht im Einklang. Die vom VwGH zu den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit von Leistungsbefehlen entwickelten Grundsätze (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/5, 44 ff) haben sinngemäß auch im Falle der Erlassung eines Duldungsbescheides Anwendung zu finden (hier: Der Duldungsbescheid hätte Anzahl, Ausdehnung und Lage der Erkundungsschürfe auf den Grundstücken des Verpflichteten ausreichend deutlich bestimmen müssen, um den Anspruch des Verpflichteten darauf nicht zu verletzen, nicht mehr dulden zu müssen, als jene konkreten Maßnahmen, die sich iSd Paragraph 72, Absatz eins, WRG als unbedingt notwendig erwiesen hatten).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/07/0140

2001/07/0141

2001/07/0145

2001/07/0143

2001/07/0144

2001/07/0142