Eine Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 kann nur erteilt werden, wenn durch die Anlage weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch fremde Rechte verletzt werden (Hinweis E 16.11.1993, 93/07/0085).Eine Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 kann nur erteilt werden, wenn durch die Anlage weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch fremde Rechte verletzt werden (Hinweis E 16.11.1993, 93/07/0085).