Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 14873 A/1998
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
96/05/0142
Entscheidungsdatum
16.04.1998
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
VwGG §34 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1997/02/20 96/07/0237 1
(hier betreffend Einwendungen von Nachbarn im
Baubewilligungsverfahren)
Stammrechtssatz
Läßt eine Partei mit beschränktem Mitspracherecht einen Bescheid, mit dem ihre Berufung abgewiesen wurde und mit dem daher über ihre subjektiv-öffentlichen Rechte abschließend abgesprochen worden ist, unangefochten, so kann sie einen späteren Berufungsbescheid, der als Ersatzbescheid nach Aufhebung des ersten Berufungsbescheides über Beschwerde anderer Parteien in Verfolgung deren Rechte erging, nur mehr bekämpfen, wenn darin eine Änderung zu ihrem Nachteil erfolgte. Ansonsten fehlt ihr die Beschwerdelegitimation (Hinweis E 27.3.1984, 83/05/0195, hier Lambach).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor
dem VwGH Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996050142.X10
Im RIS seit
18.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013
Dokumentnummer
JWR_1996050142_19980416X10