Verwaltungsgerichtshof
27.09.2000
2000/04/0107
GRS wie 96/07/0237 B 20. Februar 1997 RS 1
(hier betreffend Verfahren gemäß Paragraph 77, GewO 1994)
Läßt eine Partei mit beschränktem Mitspracherecht einen Bescheid, mit dem ihre Berufung abgewiesen wurde und mit dem daher über ihre subjektiv-öffentlichen Rechte abschließend abgesprochen worden ist, unangefochten, so kann sie einen späteren Berufungsbescheid, der als Ersatzbescheid nach Aufhebung des ersten Berufungsbescheides über Beschwerde anderer Parteien in Verfolgung deren Rechte erging, nur mehr bekämpfen, wenn darin eine Änderung zu ihrem Nachteil erfolgte. Ansonsten fehlt ihr die Beschwerdelegitimation (Hinweis E 27.3.1984, 83/05/0195, hier Lambach).