Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2000/16/0238
Entscheidungsdatum
25.05.2000
Index
E000 EU- Recht allgemein
E6J
L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §248;
EURallg;
LAO Wr 1962 §193 Abs3;
VwRallg;
Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
99/16/0284 B 25. November 1999
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 61997CJ0437 9. März 2000
Rechtssatz
Wird dem Bf von der belBeh die Rechtsposition eingeräumt, eine Berichtigungserklärung nach § 193 Abs 3 Wr LAO abgeben zu können, und gibt der Bf eine solche Berichtigungserklärung ab, dann erachtet der VwGH in der im August 1999 eingelangten Beschwerde die Voraussetzungen einer vom Bf vor dem 9.3.2000 eingelegten Klage iSd Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 9.3.2000, Rechtssache C-437/97, als gegeben.Wird dem Bf von der belBeh die Rechtsposition eingeräumt, eine Berichtigungserklärung nach Paragraph 193, Absatz 3, Wr LAO abgeben zu können, und gibt der Bf eine solche Berichtigungserklärung ab, dann erachtet der VwGH in der im August 1999 eingelangten Beschwerde die Voraussetzungen einer vom Bf vor dem 9.3.2000 eingelegten Klage iSd Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 9.3.2000, Rechtssache C-437/97, als gegeben.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8
Rechtsbehelf Berichtigungserklärung
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Rechtsbehelf Berichtigungserklärung
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von
innerstaatlichem Recht EURallg1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160238.X06
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2000160238_20000525X06