Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/11/0309

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/11/0309

Entscheidungsdatum

11.04.2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht Art6 Abs2;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Rechtssatz

Das in Artikel 6, Absatz 2, Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht, Bundesgesetzblatt 471 aus 1975,, vorgesehene Wahlrecht ist nicht dahin zu verstehen, dass den WehrPfl die unbefristete Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung, in welchem Staat sie den Militärdienst ableisten wollen, eingeräumt werde, und dass diese vor Abgabe einer solchen Erklärung von keinem der in Betracht kommenden Staaten zur Leistung des Militärdienstes einberufen werden dürften. Ein derartiges Verständnis führte vielmehr zu dem von diesem Übk keineswegs gewollten Ergebnis, dass es militärdienstpflichtigen Personen möglich wäre, durch Unterlassen der Abgabe einer entsprechenden Erklärung die Erfüllung der üblicherweise nur bis zu einem bestimmten Alter bestehenden Militärdienstpflicht überhaupt zu vereiteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110309.X03

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1999110309_20000411X03

Rechtssatz für 2000/11/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/11/0183

Entscheidungsdatum

21.11.2000

Index

43/01 Wehrrecht allgemein
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht Art6 Abs2;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/11/0309 E 11. April 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Das in Artikel 6, Absatz 2, Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht, Bundesgesetzblatt 471 aus 1975,, vorgesehene Wahlrecht ist nicht dahin zu verstehen, dass den WehrPfl die unbefristete Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung, in welchem Staat sie den Militärdienst ableisten wollen, eingeräumt werde, und dass diese vor Abgabe einer solchen Erklärung von keinem der in Betracht kommenden Staaten zur Leistung des Militärdienstes einberufen werden dürften. Ein derartiges Verständnis führte vielmehr zu dem von diesem Übk keineswegs gewollten Ergebnis, dass es militärdienstpflichtigen Personen möglich wäre, durch Unterlassen der Abgabe einer entsprechenden Erklärung die Erfüllung der üblicherweise nur bis zu einem bestimmten Alter bestehenden Militärdienstpflicht überhaupt zu vereiteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110183.X02

Im RIS seit

08.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013

Dokumentnummer

JWR_2000110183_20001121X02