Verwaltungsgerichtshof
11.04.2000
99/11/0309
Das in Artikel 6, Absatz 2, Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht, Bundesgesetzblatt 471 aus 1975,, vorgesehene Wahlrecht ist nicht dahin zu verstehen, dass den WehrPfl die unbefristete Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung, in welchem Staat sie den Militärdienst ableisten wollen, eingeräumt werde, und dass diese vor Abgabe einer solchen Erklärung von keinem der in Betracht kommenden Staaten zur Leistung des Militärdienstes einberufen werden dürften. Ein derartiges Verständnis führte vielmehr zu dem von diesem Übk keineswegs gewollten Ergebnis, dass es militärdienstpflichtigen Personen möglich wäre, durch Unterlassen der Abgabe einer entsprechenden Erklärung die Erfüllung der üblicherweise nur bis zu einem bestimmten Alter bestehenden Militärdienstpflicht überhaupt zu vereiteln.