Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/10/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15598 A/2001

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/10/0055

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hinsichtlich des Ausmaßes der Mitwirkungspflicht der Partei bei der Darlegung der Interessen an der Erteilung einer Bewilligung darf die Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers weder überspannt noch so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen muss als Sache der Partei angesehen werden; Sache der Behörde hingegen ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen vergleiche das Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl 97/10/0149, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100055.X04

Im RIS seit

28.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1999100055_20010425X04

Rechtssatz für 96/08/0211

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/08/0211

Entscheidungsdatum

20.12.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0055 E 25. April 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Hinsichtlich des Ausmaßes der Mitwirkungspflicht der Partei bei der Darlegung der Interessen an der Erteilung einer Bewilligung darf die Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers weder überspannt noch so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen muss als Sache der Partei angesehen werden; Sache der Behörde hingegen ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen vergleiche das Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl 97/10/0149, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080211.X01

Im RIS seit

07.05.2002

Dokumentnummer

JWR_1996080211_20011220X01

Rechtssatz für 2000/10/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/10/0171

Entscheidungsdatum

16.12.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0055 E 25. April 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Hinsichtlich des Ausmaßes der Mitwirkungspflicht der Partei bei der Darlegung der Interessen an der Erteilung einer Bewilligung darf die Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers weder überspannt noch so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen muss als Sache der Partei angesehen werden; Sache der Behörde hingegen ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen vergleiche das Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl 97/10/0149, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100171.X05

Im RIS seit

29.04.2003

Dokumentnummer

JWR_2000100171_20021216X05

Rechtssatz für 2002/05/0772

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/05/0772

Entscheidungsdatum

15.07.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0055 E 25. April 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Hinsichtlich des Ausmaßes der Mitwirkungspflicht der Partei bei der Darlegung der Interessen an der Erteilung einer Bewilligung darf die Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers weder überspannt noch so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen muss als Sache der Partei angesehen werden; Sache der Behörde hingegen ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen vergleiche das Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl 97/10/0149, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050772.X06

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2002050772_20030715X06

Rechtssatz für 2003/03/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/03/0035

Entscheidungsdatum

12.09.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0055 E 25. April 2001 VwSlg 15598 A/2001 RS 4 [Hier Zusatz am Anfang: Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt. Zusatz am Ende: Haben Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland, so kann die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes stärker in den Vordergrund treten als dies bei inlandsbezogenen Sachverhalten der Fall ist (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 177 ff zu § 39 AVG zitierte Rechtsprechung). In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit nach dem oben Gesagten eine Mitwirkungspflicht besteht.]

Stammrechtssatz

Hinsichtlich des Ausmaßes der Mitwirkungspflicht der Partei bei der Darlegung der Interessen an der Erteilung einer Bewilligung darf die Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers weder überspannt noch so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen muss als Sache der Partei angesehen werden; Sache der Behörde hingegen ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen vergleiche das Erkenntnis vom 27. März 2000, Zl 97/10/0149, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030035.X01

Im RIS seit

04.10.2006

Dokumentnummer

JWR_2003030035_20060912X01