Die belangte Behörde ist nicht im Recht, soweit sie die Auffassung vertritt, eine Interessenabwägung im Sinne des § 6 Abs. 5 Bgld NatSchG 1990 sei nicht vorzunehmen, weil die Beschwerdeführerin öffentliche Interessen zwar behauptet, diese aber nicht konkret dargelegt habe; die Behörde müsse "hinsichtlich vermuteter öffentlicher Interessen" kein Ermittlungsverfahren durchführen.Die belangte Behörde ist nicht im Recht, soweit sie die Auffassung vertritt, eine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, Bgld NatSchG 1990 sei nicht vorzunehmen, weil die Beschwerdeführerin öffentliche Interessen zwar behauptet, diese aber nicht konkret dargelegt habe; die Behörde müsse "hinsichtlich vermuteter öffentlicher Interessen" kein Ermittlungsverfahren durchführen.