§ 45 Abs 1 BDG 1979 sieht den Eintritt eines Schadens nicht als Tatbestandsvoraussetzung einer Dienstverpflichtverletzung nach dieser Bestimmung vor.Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 sieht den Eintritt eines Schadens nicht als Tatbestandsvoraussetzung einer Dienstverpflichtverletzung nach dieser Bestimmung vor.