Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

91/09/0190

Rechtssatz

Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 sieht den Eintritt eines Schadens nicht als Tatbestandsvoraussetzung einer Dienstverpflichtverletzung nach dieser Bestimmung vor.