Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2003

Geschäftszahl

2000/09/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0190 E 25. Juni 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 sieht den Eintritt eines Schadens nicht als Tatbestandsvoraussetzung einer Dienstverpflichtverletzung nach dieser Bestimmung vor.